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Satzung

Vereinssatzung des 1. Baseballclub Rostock Bucaneros e.V.

Stand: 12.03.2017

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „1. Baseballclub Rostock Bucaneros“
(2) Gemäß der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „1. Baseballclub Rostock Bucaneros e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.
(4) Der Verein ist Mitglied beim StadtSportBund Rostock.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist Förderung und Durchführung von Sport in Rostock. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung Durchfüh-rung von Baseball in Rostock.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaften

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern

(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteili-gen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft richtet sich nach der Ehrenordnung des Vereins.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Auf-nahmegesuch an den Vorstand zu richten.
(2) Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsun-fähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschluss-fassung beginnt die Mitgliedschaft zum 1. des Folgemonats. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
(4) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod

(2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Text-form gegenüber dem Vorstand (Brief oder E-Mail). Bei beschränkt Geschäftsfä-higen ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeich-nen. Der Austritt kann zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestri-chen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins ver-letzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristge-mäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtun-gen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitrags-pflichten, bleiben hiervon unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Beitragsleistungen und -pflichten

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Umlagen kön-nen nur einmal je Geschäftsjahr erhoben werden. Die Höhe der Umlage wird begrenzt auf das Zwölffache der Beitragsklasse 3 gemäß der Beitragsordnung in der gültigen Fassung des Geschäftsjahres in der die Umlage erhoben wird.
(3) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen sowie sonstigen Zahlungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
(5) Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.

D. Die Organe des Vereins

§ 8 Die Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:

a. die Mitgliederversammlung,
b. dem Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Ei-ne Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen. Die Mit-gliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
b. Entlastung des Vorstands
c. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitglieds-beiträge und Umlagen
d. Wahl und Abwahl des Vorstands
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
f. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbe-schluss des Vorstands
g. Wahl der Kassenprüfer
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Im ersten Quartal eines jeden Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen und auf der Internetseite des Vereins angekündigt.
(3) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgen-den Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform (Brief oder E-Mail) bekannt ge-gebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (Brief oder E-Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversamm-lung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses An-trags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vor-stands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederver-sammlung in Textform (Brief oder E-Mail) bekannt gegeben werden, ansonsten sind sie unzulässig.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versamm-lungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungs-leitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Be-tracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein- Stimmen.
(6) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Bei Wahlen ist ebenfalls derjenige gewählt, der eine einfache Mehrheit der ab-gegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten wiederum mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl der gültigen Stimmen auf sich vereinbaren, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmen-zahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.

§ 13 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, 2. Vorsitzender, und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsit-zende, vertreten. Unterschriftsberechtigt bei Geldgeschäften oder Verträgen sind ausschließlich der Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schatzmeister.
(2) Der Vorstand wird um bis zu 4 Beisitzer erweitert.
(3) Die Beisitzer haben jeweils das gleiche Stimmrecht in den Vorstandssitzungen wie der geschäftsführende Vorstand.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 14 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstel-lung der Tagesordnung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; Ordnungsge-mäße Buchführung,
c. Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haus-haltsplans,
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 15 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jah-ren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist ein-zeln zu wählen.
(2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den sogleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger.
(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

§ 16 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsit-zenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird.
(2) Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tages-ordnung braucht nicht angekündigt zu werden.
(3) Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Be-schlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(5) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vor-standsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(6) Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 17 Der Kassenprüfer

(1) Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr zu wählen.
(2) Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Ver-eins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Ver-fügung zu stellen sind.
(3) Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.

§ 18 Vereinsordnungen

(1) Der Vorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung
e) Jugendordnung

F. Schlussbestimmungen

§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Beendigung der Liquidation an die Gemeinnützige Gesellschaft für Kinder- und Jugendhilfe des Arbeiter-Samariter-Bundes mbH, die es unmit-telbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für den Kin-dernotdienst, zu verwenden hat.

§ 20 Gültigkeit dieser Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.03.2017 beschlossen.
(2) Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Rostock, 12.03.2017
Gez.
1. Vorsitzender
Marco Stolle